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Gesetze

In dieser Rubrik finden Sie Feststellungsbescheide, Beschlüsse und Gesetze für Produkte die Sie auf unserer Webseite finden.

1. Quarzsandhandschuhe
Feststellungsbescheid gem. § 2 Abs. 5 i.V.m. §48 Abs. 3 WaffG
Auf Grund § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Otkober 2002 ergeht der folgende Feststellungsbescheid:
Waffenrechtlich zu beurteilen sind:
sogenannte "Tactical Gloves", Handschuhe mit verschiedenen Füllungen im Handrücken und Knöchelbereich, z.Bsp. Füllungen mit Blei oder Stahl (als Granulat oder Staub), Quarzsand oder Sand.
Die zu beurteilenden Handschuhe sind mit Motorradhandschuhen vergleichbar. Sie sind vollständig oder zum Teil aus Leder. Es gibt sie in allen handelsüblichen Größen. Ähnlich wie die sogenannten Protektoren bei Motorradhandschuhen sind im Handrücken und Knöchelbereich Abnähungen erkennbar. Diese sind mit verschiedenen Füllungen (s.o.) versehen.
Es war zu prüfen, ob es sich hierbei um Hieb- und Stoßwaffen i.S.d. Nr. 1.1. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und somit um Gegenstände i.S. der Nr. 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2-4 WaffG - Waffenliste - Abschnitt 1 handelt. Danach sind Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die im Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, verbotene Waffen.
Es fehlt bei den Handschuhen an der Zweckbestimmung als Hieb- und Stoßwaffe. Die Verletzungsgefahr eines Gegners ist durch die Verstärkung mit der Füllung nicht signifikant erhöht, vielmehr dient die Füllung dem Schutz vor eigenen Verletzungen.


Ergebnis:
Die Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft im Sinne der Nr. 1.1 der Anlage 1 zu §1 Absatz 4 - Begriffsbestimmungen-, Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 WaffG ist nicht gegeben.
Die Verbotseigenschaften im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG - Waffenluste - Abschnitt 1, Nr. 1.3.1:
"Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegstand vorzutäuschen, oder die im Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sind" wird daher verneint.

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2. Teleskop-Schlagstöcke
Auf Grund § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes vm 11. Oktober 2002 ergeht der folgende Festellungsbescheid:
Waffenrechtlich zu beurteilen sind Teleskop-Schlagstöcke.
Bei Teleskopschlagstöcke handelt es sich um Hieb- und Stoßwaffen, die teleskopartig aus- bzw. zusammengeschoben werden können.
Zur Beurteilung lagen hier Schlagstöcke vor, die entweder mechanisch mit Federkraft oder durch eine Schleuderbewegung ausgeschoben werden können. Im ausgeschobenen Zustand sind die Schlagstöcke starr, ein Einschieben ist nur nach größerem Kraftaufwand möglich.
Die Verbotseigenschaft im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG - Waffenliste -Abschnitt 1, Nr. 1.3.1
"Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind," wird verneint.
Bei Teleskopschlagstöcken handelt es sich um Hieb- und Stoßwaffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. -a- i.V.m. § 1 Abs. 4 WaffG.
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